Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren zu. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.

 

Über die Regelungen des Beratungshilfegesetzes und die des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe informiert die nachfolgend zum Download angebotene Broschüre anhand eines Beispielfalles. Auch gibt sie darüber Auskunft, was ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem eine der Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt.

 

Freibeträge bei Prozesskostenhilfe

 

Am 22. Juni 2009 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I 2009, 1340) die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2009 vom 17. Juni 2009 (PKHB 2009) veröffentlicht. Entsprechend dieser neuen Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 die folgenden Beträge,

die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:

 

 

• 180,— € für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)

 

• 395— € für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)

 

• 276— € für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet

 

(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO)

 

 

Quelle: Bundesministerium der Justiz

 

 

Merkblatt Beratungs- und Prozesskostenhilfe – Bundesministerium der Justiz

Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe und Hinweisblatt