Kosten eines Rechtsanwaltes

Die Kosten eines Rechtsanwaltes richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Neben dieser gesetzlichen Regelung über die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren kann die Vergütung des Anwaltes auch als Stunden- oder Pauschalvergütung vereinbart werden. Derartige Vereinbarungen sind in erster Linie bei zeitintensiven Mandaten üblich, da in diesen Fällen häufig die gesetzlichen Gebühren für diese überdurchschnittlich aufwendige anwaltliche Tätigkeit nicht ausreichend sind. Eine derartige Honorarvereinbarung muss zwischen Rechtsanwalt und Mandant schriftlich abgeschlossen werden.

 

In Straf- und Bußgeldsachen sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grundsätzlich Rahmengebühren vor. Hierbei wird unterschieden zwischen allgemeinen Gebühren, Gebühren für das vorbereitende Verfahren und Gebühren für das gerichtliche Verfahren. Zu beachten ist, dass in Straf- und Bußgeldsachen dem Rechtsanwalt für jeden Hauptverhandlungstag eine Gebühr zusteht, die so genannte Terminsgebühr. Diese ist in der Höhe unterschiedlich und abhängig davon, ob der Anwalt bei dem Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof tätig wird.

 

Auch in Straf- und Bußgeldsachen besteht natürlich die Möglichkeit des Abschlusses einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung (Pauschalhonorar oder Stundenhonorar).

 

Neben diesen Gebühren steht dem Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Erstattung seiner so genannten Auslagen zu. Dabei handelt es sich u. a. um Kosten für Kopien und Abschriften aus Behörden- und/oder Gerichtsakten, Telekommunikationsleistungen, Porto, Kosten für einen Dolmetscher, Reisekosten (für notwendige Übernachtungen und Fahrten zu auswärtigen Terminen), Gebühren für Einwohnermeldeamtsanfragen. Darüber hinaus hat der Mandant dem Rechtsanwalt die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von gegenwärtig 19% zu zahlen.

 

Wünscht der Mandant von dem Rechtsanwalt zunächst nur eine erste pauschale Information, sog. Erstberatung, so bemisst sich diese Erstberatungsgebühr am Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Sie ist jedoch auf maximal 190,— € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Auslagen begrenzt. Kommt es im Anschluss an die Beratung zu einer Beauftragung des Rechtsanwaltes in dieser Angelegenheit, so wird die gezahlte Erstberatungsgebühr auf die weiter entstehenden Gebühren in voller Höhe angerechnet.